§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
Stand: 07.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-1 (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung der Fach- und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-2 (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-3 (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-4 (4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich sechs Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre, erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-5 (5) In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82 Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach Satz 1 und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten wird.
Wird zitiert von 334 Entscheidungen zu § 18 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 29.07.2021 – 8 K 2528/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 25.07.2012 – 35 K 421.11 VZitiert von 1
- BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22/17Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungZitiert von 42
- VG Berlin, 13.03.2019 – 4 K 73.18 VZitiert von 1
- VG Berlin, 02.03.2018 – 12 K 457.17 VZitiert von 1
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 20.03.2026 – 24 L 1/26
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- VG Cottbus, 17.03.2026 – VG 9 L 734/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.11.2023 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
-
17.02.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
-
01.06.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
-
20.12.2008 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2846)
BGBl. 2008 I S. 2846
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.